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Alt 07.06.2008, 13:52   #1
Cerberus
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Standard Aufatmen für Filesharer?

Einige Gerichte verweigern Abmahnanwälten die Akteneinsicht: Aufatmen für Filesharer?

2. Juni 2008

Die Abmahnwelle der Musikindustrie gegen Filesharer rollt nun schon seit langer Zeit durch das Land. Dabei ist das Vorgehen der Musikindustrie und deren Abmahnanwälte höchst fraglich. Denn um an die Namen und Adressen der vermeintlichen Filesharer zu kommen, nehmen diese Anwälte die Gerichte und Staatsanwaltschaften zu Hilfe und binden so erhebliche staatliche Ressourcen.Nun scheinen auch einige Gerichte zu der Auffassung gekommen zu sein, dass dieses Vorgehen der Musikindustrie nicht uneingeschränkt zu unterstützen ist.

So hat das LG Saarbrücken einem Abmahnanwalt bereits die Akteneinsicht mit Verweis auf § 406 e Abs. 2 StPO verweigert. Und auch das LG München I verweigerte nun die Akteneinsicht und begründete dies damit, dass dieser schwerwiegende Eingriff in das Fernmeldegeheimnis der angeblichen Filesharer nicht durch höchst zweifelhafte zivilrechtliche Ansprüche gerechtfertigt sei.
Weiterhin erklärte das Gericht, dass auf Grund der sehr umstrittenen Ermittlung der IP-Adresse noch lange nicht geschlussfolgert werden kann, dass der ermittelte Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung auch tatsächlich begangen hat.

Auch das AG Offenburg hat sich bereits geweigert die Musikindustrie in ihren Massenabmahnungen zu unterstützen. Das Gericht verweigerte hier die Abfrage der Anschlussdaten beim Provider und begründete das mit dem Bagatellcharakter der Tat. Diese Entscheidung ist allerdings mittlerweile vom LG Offenburg gekippt worden.


Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Kategorie:
E-Commerce, Medien, Entertainment- und Urheberrecht
Stichwörter: Abmahnung, Akteneinsicht, Strafverfahren
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